Das digitale Verbandbuch
Jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentieren, wie es die Unfallversicherung verlangt — schnell am Verbandkasten, sicher verwahrt und nur für die sichtbar, die es wirklich brauchen. Diese Seite erklärt, was das Verbandbuch kann, wie es arbeitet und wer was sieht.
Auf einen Blick
- Eintragen in einer Minute — angemeldet im Portal oder ohne Konto über den QR-Code am Verbandkasten.
- Namen bleiben verschlossen. Die Liste zeigt keine Namen; wer einen Eintrag öffnet, braucht dafür einen Grund, und das Öffnen wird protokolliert.
- Unfallanzeige: Das Verbandbuch sagt, ob ein Unfall anzuzeigen ist und bis wann, und hilft beim Ausfüllen.
- Schwere Unfälle werden untersucht — mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsrat und Maßnahmen, die nachverfolgt werden.
- Gelöscht wird von selbst: jeder Eintrag 5 Jahre nach der Ersten Hilfe, auch aus den Sicherungen.
- Das Buch gehört dem Betrieb. Es bleibt, auch wenn der Betreuungsdienst wechselt.
Wer macht was – und wer sieht was
Im Verbandbuch zählt nicht, wer man im Betrieb ist, sondern welche Funktion man im Verbandbuch hat. Die Leitung des Betriebs vergibt sie. Sie selbst liest das Buch nicht allein wegen ihrer Leitungsrolle — sie bestimmt, wer liest.
- Ersthelfende
- Tut: tragen Erste-Hilfe-Leistungen und Beinaheunfälle ein.
Sieht: nur den eigenen Eintrag, bis er bestätigt ist, höchstens 24 Stunden — nie fremde Einträge. - Verbandbuchführung
- Tut: bestätigt Einträge, ergänzt sie, erstattet Unfallanzeigen, gibt frei, sperrt, erteilt Auskunft.
Sieht: alle Einträge mit Namen — jedes Öffnen mit Vermerk. - Betriebsrat
- Tut: zeichnet Unfallanzeigen mit, wird an Untersuchungen beteiligt.
Sieht: die Unfallanzeigen, die er mitzeichnet; untersuchte Unfälle ohne Namen; die Auswertung. - Betriebsarzt
- Tut: kümmert sich um die Nachsorge.
Sieht: nur Einträge, die ihm einzeln freigegeben sind, dann mit Namen. - Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Tut: untersucht schwere Unfälle, wertet aus.
Sieht: Zeitpunkt und Standort bestätigter Einträge; Inhalt oder Namen nur, wenn der Betrieb einen Eintrag freigibt.
Wer Namen lesen kann, meldet sich mit einem zweiten Faktor an — Verbandbuchführung, Betriebsrat, Betriebsarzt und Fachkraft.
So kommt ein Eintrag ins Buch
- Erste Hilfe wird geleistet. Danach trägt jemand ein: wann, wo, was geschah, welche Verletzung, welche Hilfe, wer half, wer es sah — die Angaben des Dokumentationsbogens der DGUV.
- Der Eintrag landet im Eingang. Einträge von Ersthelfenden oder vom Aushang warten dort auf die Verbandbuchführung.
- Die Verbandbuchführung bestätigt oder weist zurück. Zurückgewiesen wird nur mit Grund aus einer festen Liste (etwa doppelt eingetragen). Erst ein bestätigter Eintrag ist Teil des Buchs.
- Berichtigen heißt ergänzen, nicht überschreiben. Jede Änderung ist eine neue Fassung mit Grund; die alten bleiben. Alle Fassungen sind über eine Prüfsummenkette verbunden, sodass sich nachträgliches Verändern erkennen lässt.
- Nach 5 Jahren wird gelöscht — gerechnet ab dem Tag der Ersten Hilfe, für jeden Eintrag einzeln.
Eintragen ohne Konto: der Aushang
In der Werkstatt hat niemand Zeit, sich erst anzumelden. Deshalb erzeugt die Verbandbuchführung für jeden Verbandkasten einen Aushang mit QR-Code. Wer ihn scannt, kann einen Eintrag abgeben — ohne Konto, ohne App.
- Abgeben, nie lesen: Über den Aushang lässt sich kein Eintrag lesen, auch nicht der eigene. Nach dem Absenden bleibt ein leeres Formular zurück — wichtig auf einem gemeinsam genutzten Gerät.
- Nichts wird ungeprüft Teil des Buchs: Alles, was über den Aushang kommt, geht in den Eingang. Was die Verbandbuchführung zurückweist, wird nach 30 Tagen gelöscht.
- Der Code verrät nichts: Er enthält keinen Betriebsnamen. Ein ungültiger oder zurückgezogener Aushang antwortet immer gleich und verweist auf das Papierformular — es geht kein Eintrag verloren.
- Zurückziehen wirkt sofort, etwa wenn ein Foto des Aushangs die Runde gemacht hat.
- Das Formular nennt, wer verantwortlich ist, wofür die Angaben gebraucht werden und wie lange sie bleiben (Art. 13 DSGVO).
Unfallanzeige
Ist jemand nach einem Arbeitsunfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig oder stirbt er, muss der Betrieb den Unfall der Unfallversicherung anzeigen (§ 193 SGB VII). Das Verbandbuch fragt die dafür entscheidenden Punkte ab und sagt dann:
- ob eine Anzeige nötig ist,
- bis wann — 3 Tage nach Kenntnis, bei tödlichen oder Massenunfällen sofort, dann auch an die Arbeitsschutzbehörde,
- und was in die Anzeige gehört, als Ausfüllhilfe für das Serviceportal der Unfallversicherung.
Der Betriebsrat zeichnet die Anzeige vor dem Absenden mit. Die Verbandbuchführung vermerkt, wann und auf welchem Weg sie erstattet wurde. Offene Anzeigen mit laufender Frist stehen gut sichtbar auf der Startseite des Verbandbuchs.
Fachkraft und Betriebsarzt
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit Ihres Betreuungsdienstes kann das Verbandbuch nur öffnen, wenn Sie das Verbandbuch in die Betreuung aufgenommen haben. Auch dann sieht sie zunächst nur, dass es Einträge gibt — Zeitpunkt und Standort. Mehr geben Sie je Eintrag frei, in zwei Stufen:
- Inhalt: was geschah und welche Verletzung — ohne Namen.
- Mit Namen: zusätzlich, wer verletzt wurde, wer half und wer es sah.
Dem Betriebsarzt geben Sie einen Eintrag zur Nachsorge frei, dann mit Namen. Jede Freigabe lässt sich zurücknehmen und steht im Protokoll. Die Fachkraft schreibt im Buch nichts ein und bestätigt nichts — das Buch führt der Betrieb.
Schwere Unfälle untersuchen
Nach einem tödlichen, anzeigepflichtigen oder sonst ernsten Unfall stößt die Verbandbuchführung eine Untersuchung an und bestimmt, welche Fachkraft sie führt.
- Der Stand des Eintrags wird festgehalten. Spätere Ergänzungen bleiben als solche erkennbar.
- Die Fachkraft schreibt die Niederschrift: Ursachen, Feststellungen, Empfehlungen.
- Fotos, Zeugenaussagen und Skizzen kommen als Belege dazu — auf Schadcode geprüft und verschlüsselt, höchstens 20 MB je Datei und 50 je Untersuchung.
- Der Betriebsrat wird beteiligt (§ 89 BetrVG). Er liest den Unfall ohne Namen und bestätigt seine Kenntnis.
- Maßnahmen entstehen als Aufgaben und werden bis zur Erledigung verfolgt.
- Abgeschlossen wird nur mit der Angabe, ob die Gefährdungsbeurteilung geprüft und angepasst wurde (§ 3 ArbSchG).
Verlangen Unfallversicherung, Behörde, Staatsanwaltschaft oder Gericht die Unterlagen, erstellt die Verbandbuchführung einen Ermittlungsexport: alle Fassungen, Niederschrift, Belege und eine Prüfanleitung, mit der sich ohne Preventra nachrechnen lässt, dass nichts verändert wurde.
Beinaheunfälle
Niemand wurde verletzt, aber es hätte passieren können — genau daraus lässt sich lernen. Ersthelfende und Verbandbuchführung melden Beinaheunfälle mit Zeitpunkt, Standort und einer kurzen Beschreibung. Es gibt kein Feld für eine Person. Die Beschreibung wird trotzdem verschlüsselt, denn Freitext kann einen Namen enthalten, auch wenn er es nicht soll.
Alte Papierbücher
Wer vom Papier umsteigt, muss das alte Buch noch 5 Jahre nach der letzten Eintragung aufbewahren. Die Verbandbuchführung kann es einscannen und ablegen (höchstens 20 MB, am besten als PDF).
- Der Scan ist gesperrt: Geöffnet wird er nur für eine Auskunft an eine betroffene Person oder für die Herausgabe an Unfallversicherung, Behörde oder Gericht — nie zum bloßen Durchblättern.
- Die Löschfrist rechnet sich aus der letzten Eintragung, die Sie angeben.
- Ihr Betreuungsdienst sieht Papierbücher nicht.
Auswertung
Für den Arbeitsschutzausschuss und den Jahresbericht zeigt das Verbandbuch je Jahr die Zahl der Einträge, der anzeigepflichtigen Unfälle und der Beinaheunfälle — nach Monat und nach Standort.
Kleine Zahlen werden nicht ausgewiesen. In einem kleinen Betrieb ist „ein Unfall im März in Halle 2" ein Name. Deshalb erscheint eine Zahl nur, wenn sie 0 ist oder mindestens 5; sonst steht „weniger als 5". Eine Aufschlüsselung nach Monat oder Standort erscheint nur als Ganzes, wenn keine ihrer Zahlen so klein ist — sonst ließe sich die fehlende Zahl aus der Summe zurückrechnen. Gezählt werden nur abgeschlossene Monate.
Datenschutz und Sicherheit
Ein Verbandbuch enthält Gesundheitsdaten von Beschäftigten. Deshalb gilt:
- Verschlüsselt je Angabe. Namen, Hergang, Verletzung und alle übrigen Angaben sind einzeln verschlüsselt, bevor sie gespeichert werden. Unverschlüsselt sind nur Zeitpunkt, Standort und Bearbeitungsstand — daraus entstehen Liste, Fristen und Auswertung.
- Der Schlüssel liegt nicht bei den Daten. Die Datenschlüssel sind ihrerseits mit einem Schlüssel im Schlüsseldienst (KMS) von STACKIT verschlüsselt, der diesen Dienst nie verlässt. Eine gestohlene Kopie der Datenbank enthält deshalb keine lesbaren Gesundheitsdaten.
- Gelöscht heißt gelöscht, auch in Sicherungen. Nach Ablauf der Frist wird ein Eintrag gelöscht; aus den Datensicherungen verschwindet er spätestens 30 Tage später, weil diese nach 30 Tagen überschrieben werden.
- Öffnen nur mit Grund. Wer einen Eintrag öffnet, nennt den Zweck (ansehen, Auskunft, Unfallanzeige, Herausgabe …). Ohne passendes Recht wird nichts entschlüsselt, und jedes Öffnen — auch jeder abgewiesene Versuch — steht im Protokoll.
- Die Liste zeigt keine Namen.
- Jeder Betrieb für sich. Die Daten eines Betriebs sind dreifach von denen anderer getrennt: in der Anwendung, in den Zugriffsrechten und in der Datenbank selbst.
- In Deutschland. Betrieb in Rechenzentren in Deutschland; keine externen Schriftarten, keine Analysedienste, keine Werbung.
- Das Buch gehört dem Betrieb. Er ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Endet die Betreuung durch einen Dienstleister, bleibt das Buch im Betrieb; endet das Paket, bleibt es lesbar, bis seine Fristen abgelaufen sind — nur Neues entsteht nicht mehr.
Aufbewahren, sperren, löschen, Auskunft
- Aufbewahrung
- 5 Jahre ab der Ersten Hilfe, je Eintrag. Unfallanzeige, Untersuchung und Belege gehen mit ihrem Eintrag.
- Beinaheunfälle
- 5 Jahre ab dem Ereignis.
- Papierbücher
- 5 Jahre ab der letzten Eintragung.
- Zurückgewiesene Einträge
- 30 Tage, dann gelöscht.
- Sperre statt Löschung
- Läuft ein Verfahren — Ermittlungen, ein Streit mit der Unfallversicherung, ein Zivilverfahren oder eine behördliche Aufforderung —, sperrt die Verbandbuchführung einen Eintrag oder ein Papierbuch gegen das Löschen (Art. 18 DSGVO). Eine Sperre braucht einen Grund und eine Wiedervorlage in höchstens 2 Jahren; sie endet nie von selbst und läuft nie unbemerkt weiter.
- Auskunft
- Fragt eine beschäftigte Person, was über sie gespeichert ist (Art. 15 DSGVO), stellt die Verbandbuchführung ihre Einträge zusammen — und nur ihre.
Was das Verbandbuch nicht tut
- Keine elektronische Übermittlung der Unfallanzeige. Sie wird im Serviceportal der Unfallversicherung erstattet; das Verbandbuch bereitet sie vor.
- Keine Speicherung auf dem Gerät. Ohne Netz gibt es das Papier-Kurzformular im Verbandkasten; es wird später nachgetragen.
- Keine Ausfalltage in der Auswertung. Sie stehen verschlüsselt in der Unfallanzeige und werden für eine Statistik nicht geöffnet.
- Keine Texterkennung in Papierbüchern und keine Übernahme einzelner alter Einträge.
- Nur Deutschland. Regeln für Österreich und die Schweiz folgen.
- Fotos im iPhone-Format HEIC werden noch nicht angenommen; bitte als JPEG senden.
Rechtsgrundlagen
- § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 — Dokumentation jeder Erste-Hilfe-Leistung, Aufbewahrung 5 Jahre
- § 193 SGB VII und Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV) — Unfallanzeige und Mitzeichnung durch den Betriebsrat
- § 3 ArbSchG — Wirksamkeit der Maßnahmen prüfen und anpassen
- § 89 BetrVG — Beteiligung des Betriebsrats an Unfalluntersuchungen
- Art. 6 Abs. 1 lit. c und Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO mit § 22 BDSG — Verarbeitung von Gesundheitsdaten Beschäftigter und die dafür verlangten Schutzmaßnahmen
Diese Seite beschreibt, wie Preventra arbeitet; sie ist keine Rechtsberatung. Für die Einführung liegen eine Vorlage zur Datenschutz-Folgenabschätzung, ein Muster für die Informationspflicht und ein Muster für eine Betriebsvereinbarung bereit.